Die Grundbucheintragung
Mit dem notariell beglaubigten Kaufvertrag können Sie im zuständigen Grundbuchamt (Ihr Amtsgerichtsbezirk) die Änderung der Besitzverhältnisse für Ihre Parzelle im Grundbuchblatt eintragen lassen.

Das Grundbuchblatt gibt folgende Informationen:
  • Lage und Bezeichnung der Parzelle oder der ETW
  • Größe und Nutzungsrechte
  • Eigentumsverhältnisse inklusive der Grundschuldeinträge
Letztere können auf Antrag und mit Zustimmung des Darlehensgeber gelöscht werden. Ohne Grundschuldeinträge sind Sie uneingeschränkter Besitzer der Parzelle und können den Wert der Immobilie für weitere Darlehen als Sicherheit bieten.

Erst mit dem Grundbucheintrag ist die Eigentumsübertragung abgeschlossen. Selbst für die Dauer der Eintragung gelten Sie offiziell noch nicht als Besitzer. Daher werden Kaufpreise, die im Kaufvertrag vereinbart wurden, in der Regel erst überwiesen, wenn der Eintrag vollzogen ist. Ihr Notar kann eine Auflassungsvormerkung beantragen und durchführen, die verhindert, dass zwischenzeitlich Dritte sich um das betreffende Grundstück bemühen.

Das Grundbuch hat neben der Bedeutung als Eigentumsnachweis noch den wichtigen Zweck, dass es Teil Ihres Finanzierungsinstrumentariums ist. Im Grundbuch holt sich der Darlehensgeber die Sicherheit, die er zur Gewährung des Darlehens benötigt, wenn nicht andere Werte in entsprechender Höhe zur Verfügung stehen. Für die Banken bedeutet dies: Sollte das Grundstück oder das Haus verkauft werden - oder verkauft werden müssen, dann werden aus den Verkaufserlösen zu allererst die Ansprüche der Darlehensgeber befriedigt.
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