| Als Selbstnutzer |
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Als Selbstnutzer können Sie Steuern eigentlich nur mit dem Arbeitszimmer sparen - und hier beginnt eine lange Geschichte, die wir Ihnen aber nicht ganz ersparen möchten.
Die Regelungen zur Absetzbarkeit des Arbeitszimmers sind immer komplizierter geworden und haben letztendlich ein Niveau erreicht, auf dem es fast unmöglich erscheint, ein Arbeitszimmer abzusetzen, es sei denn, Sie haben keine andere Möglichkeit als zu Hause zu arbeiten. Sie müssen Ihren Beruf mindestens zu 50 % im eigenen Büro erledigen. Ausnahmen gelten für Außendienstler und Lehrer, die kein eigenes Arbeitszimmer "im Betrieb" haben. Achten Sie bei der Anlage auf bauliche Notwendigkeiten: Ein Arbeitszimmer darf kein Durchgangszimmer sein, die Wohnung muss entsprechend möbliert sein, usw. Abzugsfähige Kosten sind anteilige Finanzierungskosten, aber auch Telefon, Versicherungen, Heizung, Strom, etc. Ist das Arbeitszimmer erst einmal anerkannt, dann können Sie selbst den Erhaltungsaufwand anteilmäßig als Sonderausgaben Ihrer Firma absetzen. Auch anteilmäßige Abschreibung z.B. von heitungsanlagen sind möglich - hier hilft Ihr Steuerberater Ihnen sicher gern weiter, denn hier wird es wirklich kompliziert. Die Anrechnung des Erhaltungsaufwandes macht es für Häuser, die vor dem 1.1.1999 gebaut wurden möglich, Reparatur und Anschaffungskosten steuerlich abzusetzen. Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten können ebenfalls von steuerlichen Vorteilen profitieren, ebenso Gebäude die unter die "Sonderabschreibung Ost" fallen. |